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17.07.2007 | Autor: Miriam Rüffer
Suchmaschinenoptimierung ist geistige Schöpfung
Frankfurt, 17.07.2007: Das Oberlandesgericht Rostock hat entschieden: Die Suchmaschinenoptimierung (SEO) von Webseiten ist im Einzelfall urheberrechtlich geschützt.
Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich dabei aus der Verwendung der Sprache (Quelle: suchmaschinen-und-recht.de). Damit fällt Sie unter den Schutz, den geistiges Eigentum in Deutschland genießt. Ongate sieht das Urteil positiv und erkennt darin ein Zeichen der weiteren Professionalisierung der Suchmaschinenoptimierungs-Branche. „Das Urteil hilft der Branche, offizielle Standards zu entwickeln. Das kommt auch jedem einzelnen Kunden zu Gute“, freut sich Ongate Geschäftsführer Dr. Niko Bardowicks. „Mit einschlägiger Erfahrung vertritt Ongate ohnehin die Meinung, dass Suchmaschinenoptimierung immer auch eine Kreativ-Leistung darstellt, da für jeden Kunden individuelle sprachliche Konzepte entwickelt werden müssen. Diese Leistung beruht auf speziellen Fähigkeiten, die durch Erfahrung und Kenntnisse in SEO gewonnen werden.“ Das sahen die Rostocker Juristen genauso und legten fest, das Suchmaschinenoptimierung eine geistige Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes darstellt, sofern die sprachliche Darstellung über den bloßen Akt des handwerklichen Programmierens hinausgeht. Geklagt hatte ein Suchmaschinenoptimierer, dessen Kunde sowohl Domain- als auch Firmennamen gewechselt hatte. Nach dem Wechsel vermisste er einen Verweis auf seine Urheberschaft auf den von ihm suchmaschinenoptimierten Seiten. Sein Kunde und dessen Rechtsanwalt vertraten die Meinung, dass das Anrecht auf Nennung nach Umzug der Domain erloschen sei. Doch trotz des Wechsels sah das Gericht den Anspruch auf Nennung des Klägers als rechtmäßig an: „Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung verschafft den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter (…) heraus“, so die Urteilsschrift. Ongate empfindet das Urteil als richtungweisend für die Entwicklung von Suchmaschinenoptimierung: „Das Urteil bezieht sich auf den ‚OnPage’ Teil der Optimierung, die unserer Meinung nach ein wichtiger Bestandteil ist. Diese Art der Optimierung befasst sich mit dem Inhalt der Seite und wird auch bei der Ongate Suchmaschinenoptimierung entsprechend berücksichtigt“, sagt Dr. Niko Bardowicks. „Die Diskussionen und verschiedenen Meinungen von Jura Experten und Rechtsanwälten über das Urteil, geäußert in Foren und Blogs, tragen indirekt zu einer Standardisierung der deutschen SEO-Landschaft bei.“
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Miriam Rüffer |
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